Transparenzregister

Nach dem sogenannten „Geldwäschegesetz“ vom 23.6.2017 sind die wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen und juristischen Personen an das Transparenzregister  zu melden. Das Bundesverwaltungsamt geht aktuell mit Bußgeldverfahren gegen Verstöße vor. Grundsätzlich sind die Benennung der wirtschaftlich Berechtigten  bei registerpflichtigen Gesellschaften (e.K., PartG, KG, GmbH, Vereine etc.) erfüllt, weil diese Angaben bereits bei den Registern vorliegen. Die Angaben müssen aber auch elektronisch abrufbar sein! Bitte überprüfen Sie deshalb, bspw. über  www.handelsregister.de, ob die Angaben zu den Berechtigten, insbesondere die Daten der Geschäftsführung und die Liste der Gesellschafter elektronisch abrufbar ist. Ansonsten sind die Angaben elektronisch an das Transparenzregister separat zu  übermitteln.