Scheinselbständigkeit

Aufgrund einer Reihe von Urteilen zur Scheinselbständigkeit vor den Sozialgerichten zugunsten der Deutschen Rentenversicherung ist Vorsicht geboten. Bei der Beauftragung von Einzelunternehmern als Nach- oder Subunternehmern kann es zur Annahme von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen kommen. Der Auftraggeber wird dann als Arbeitgeber angesehen und schuldet die Sozialversicherungsbeiträge für den Auftragnehmer (=Arbeitnehmer). Auch der Einsatz von eigenen Arbeitsmitteln und eigenen Arbeitnehmern durch den Auftragnehmer schützt davor nicht abschließend, weil diese Merkmale auch bei einem Arbeitnehmer zutreffen können. Deshalb ist insbesondere auf die Vertragsgestaltung beim Einsatz von Nachauftragnehmern sowie auf dessen Stellung als entscheidungsfreier Unternehmer zu achten. Bei Bedarf helfen wir auch bei Hinzuziehung von anwaltlicher Beratung.