Haftungsfalle Bauabzugsteuer

Jeder Unternehmer der Bauleistungen bezieht, sollte prüfen, ob er für den beauftragten Bauunternehmer möglicherweise eine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Das gilt auch und insbesondere für Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen. Um völlig sicher zu gehen, sollte vom Auftragnehmer eine Kopie der Bescheinigung nach § 48b EStG eingefordert werden. Anderenfalls sollte zur Vermeidung einer möglichen Haftung der Sachverhalt mit eventuellen Ausnahmen (Kleinunternehmer, Geringfügigkeitsgrenzen, etc.) geklärt werde.