Noch einmal: Kassenführung beachten!

Die unzureichende Dokumentation der Barzahlungen dient der Finanzverwaltung als Anlaß, die Buchführung zu verwerfen und Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn vorzunehmen. Das ist dann natürlich mit Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuernachzahlungen verbunden. Deshalb ist unbedingt die laufende Erfassung aller Barzahlungen vorzunehmen.

Beim Einsatz von Registrierkassen zur Bewältigung der Umsätze im Einzelhandel ist auf den Einsatz von zugelassenen Systemen mit Datenspeicherung zu achten.

AB 2020 (also in drei Jahren!) tritt die nächste Stufe in Kraft. Dann sind die Daten aus dem Kassensystem für den Prüfer im vorgeschriebenen Datenformat bereit zu stellen. Bei aktuellen Investitionen in ein neues Kassensystem sollte darauf schon jetzt geachtet werden.“

Noch einmal: Kassenführung beachten!