Noch einmal zur Kassenführung ab 1.1.2017

Wie bereits des Öfteren von uns hingewiesen ist von einer verstärkten Prüfung der Kassenführung (also nicht nur des Kassenbuches) durch die Finanzverwaltung auszugehen.

Erfahrungsgemäß wird dabei zunächst nur auf die Umsatzsteuer Bezug genommen. Sollten die dabei geforderten 19% (bzw. 7%) auf die Hinzuschätzungen nach entsprechenden Beanstandungen noch zu verschmerzen sein, dann folgt im Anschluß noch die Nachforderung der Einkommen- (und ggf. Gewerbe)steuer.

Im Endeffekt beläuft sich die Nachzahlung dann auf über 50% des hinzu geschätzten Betrages! Soweit also kejne offene Ladenkasse geführt wird sollten ausschließlich zugelassene Registrierkassen eingesetzt werden.

 

 

Noch einmal zur Kassenführung ab 1.1.2017